In diesem Bereich meiner Homepage versuche ich, nützliche Informationen zu den Themen zu bringen, die mit "MS" oder "Behinderung" zu tun haben. Für Anregungen zu dieser Seite bin ich immer sehr dankbar. E-Mail genügt.
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Grundsätzlich ist eine chronische Krankheit kein Kündigungsgrund. Sowohl lang anhaltende als auch häufige kurze Erkrankungen können jedoch Kündigungen unter folgenden Bedingungen rechtfertigen: Wenn weitere Erkrankungen wahrscheinlich sind, wenn dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt und die wirtschaftliche Belastung, z.B. durch außergewöhnlich hohe Lohnfortzahlungskosten, dem Arbeitgeber im Einzelfall unzumutbar ist.
Bei einer dauerhaften Minderung der Leistungsfähigkeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen ihrem Gesundheitszustand angemessenen Ersatzarbeitsplatz im Betrieb. Notfalls muss der Arbeitgeber sogar intern Mitarbeiter versetzen, um einen Platz frei zu machen, so eine Entscheidung des Kasseler Bundesarbeitgerichtes (AZ: 2 AZR 9/96).
In einem bestehendem Arbeitsverhältnis sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber sofort mitzuteilen, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Woran Sie erkrankt sind brauchen Sie jedoch nur mitzuteilen, wenn die Erkrankung Ihnen Ihre Tätigkeit auf Dauer unmöglich macht oder eine Ansteckungsgefahr für Kollegen oder Kunden nach Ende der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. In den übrigen Fällen sollten Sie genau überlegen, ob Sie mit Vorgesetzten oder Kollegen über Ihre Erkrankung sprechen.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit laut ärztlicher Bescheinigung seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sind und mindestens ein Kalenderjahr lang Zuzahlungen in Höhe der jährlichen 1%-Belastungs-grenze nachgewiesen haben, entfällt die Zuzahlungsverpflichtung nach Ablauf dieses Kalenderjahres für die weitere Dauer der Behandlung. Dies gilt für Zahnersatz, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik), und bei Fahrtkosten. Um nachweisen zu können, dass man unter die Überforderungsklausel fällt, sollte man alle Quittungen über Zuzahlungen aufbewahren oder - zur Vereinfachung - bei der Krankenkasse ein Nachweisheft für die Dokumentation der Zuzahlungen anfordern. In diesen Fällen kann in der Apotheke oder zum Beispiel nach einer Anwendung (z.B. Massage) der Zuzahlungsbetrag direkt quittiert werden.